Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Hochwasserschutzinitiative Altendorf-Ersdorf . Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.". Nach der erfolgreichen Eintragung soll umgehend die Anerkennung der Gemeinnützigkeit bei dem zuständigen Finanzamt in Sankt Augustin beantragt werden.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 53340 Meckenheim Ortsteil Altendorf. Die Postanschrift ist die des amtierenden 1. Vorsitzenden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Kasse wird einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Personen geprüft, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
(5) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in 53340 Meckenheim Ortsteil Altendorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Hochwasserschutzes, primär an den Bachläufen Altendorfer Bach und Ersdorfer Bach, sowie der Schutz der urbanen Wohnbebauung und deren Bewohnern vor Hochwasser- und Flutgefahren. Sekundär soll der Hochwasserschutz für alle Zuflüsse der Swist, sowie den an der Swist anliegenden Städten und Gemeinden ausgebaut, erweitert und der Ausbau unterstützt werden. Weiterer Zweck des Vereins ist die Förderung des dörflichen Zusammenhaltes in Altendorf und Ersdorf und der nachbarschaftlichen Hilfe besonders in Krisensituationen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Finanzierung, Installation und Betrieb eines KI-gestützten Hochwasser- und Flutwarnsystems, sowie Förderung von Hochwasserschutz- und Präventionsmaßnahmen. Weiterer Zweck ist die Förderung des Katastrophen- und Zivilschutzes. Hier sind auch Beteiligungen über die Stadt-, Kreis- und Landesgrenzen hinweg erlaubt.
(3) Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere aufgrund Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die denselben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden, die ausnahmslos alle Ziele des Vereins offenkundig unterstützt.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen und mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
(4) Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht übertragbar.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes volljährige Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktdaten, insbesondere bei Änderung der Anschrift oder Wechsel der Emailadresse unverzüglich schriftlich beim Vorstand anzuzeigen. Sollte er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das Mitglied auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch den Vorstand unter den zuletzt genannten Kontaktdaten nicht mehr zu erreichen ist. Im Falle eines Ausschlusses besteht kein Anrecht auf anteilige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages für den Rest des Geschäftsjahres.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge und deren Entrichtung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist in der Geschäftsordnung in der jeweilig gültigen Form geregelt.
(3) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit. Nichtbeitragszahlende Ehrenmitglieder besitzen keinerlei Stimmrechte.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden (1. Vorsitzender), seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender) dem Schatzmeister (Kassenwart), dem stellvertretenden Schatzmeister, dem Schriftführer / Pressesprecher. Der Vorstand kann um weitere Beisitzer erweitert werden.
(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister können den Verein jeweils zu zweit öffentlich vertreten.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung, und ob diese ausgezahlt werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Entscheid ist eine 3/4 Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Eine Doppelfunktion einer Person im Vorstand ist ausgeschlossen.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von 10 Werktagen soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben. Der Vorstand kann virtuell zusammentreten.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
1. Änderungen der Satzung
Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine ¾ Mehrheit der durch die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren. Einladung und Satzungstext sind den Mitgliedern 10 Werktage im Voraus zu übermitteln.
2. Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern, sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
4. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
5. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands.
6. Die Auflösung des Vereins.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Werktagen und unter Angabe der Tagesordnung. Bei der Teilnahme kann die Präsentpflicht auf Wunsch durch eine Videokonferenz ersetzt werden.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für den MALTESER Hilfsdienst e.V..
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
(4) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4 Mehrheit der Stimmen notwendig.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sind oder werden, soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Satzung nicht berührt werden. Für diesen Fall soll die nichtige Bestimmung der Satzung durch eine rechtsgültige Regelung ersetzt werden, die dem angestrebten Zweck, soweit als möglich, entspricht. In gleicher Weise ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu verfahren, sofern sich bei der Durchführung der Satzung herausstellt, dass die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthält.
Ersdorf, den 14. Februar 2025